Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mertako Bau

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Mertako Bau und seinen Auftraggebern über Bau-, Sanierungs-, Renovierungs-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Außenanlagen, Instandhaltungsarbeiten sowie sonstige vereinbarte Werk- und Dienstleistungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen Mertako Bau und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Soweit für einzelne Verträge zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere verbraucherschützende Vorschriften, gelten, bleiben diese unberührt.

2. Angebote und Angebotserstellung

Unsere Angebote sind, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich eine andere Frist angegeben ist, 14 Kalendertage ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Bindung mehr an die angebotenen Preise, Ausführungsfristen oder sonstigen Angebotsbedingungen.

Die Erstellung üblicher Angebote erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

Erfordert die Erstellung eines Angebots jedoch einen erheblichen zusätzlichen Aufwand, insbesondere umfangreiche Aufmaße, Bestandsaufnahmen, technische Prüfungen, Berechnungen, Kalkulationen, Planungsleistungen, Massenermittlungen oder die Erstellung detaillierter Leistungsbeschreibungen, kann hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung vereinbart werden.

Der Auftraggeber wird vor Beginn einer kostenpflichtigen Angebotserstellung ausdrücklich auf die Kostenpflicht sowie deren Höhe oder Berechnungsgrundlage hingewiesen. Eine kostenpflichtige Angebotserstellung erfolgt nur nach entsprechender vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber.

Die Vereinbarung kann, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist, insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über andere Kommunikationsmittel erfolgen. Aus Gründen der Nachweisbarkeit soll die Vereinbarung möglichst in Textform bestätigt werden.

Bei anschließender Auftragserteilung kann die vereinbarte Aufwandsentschädigung ganz oder teilweise auf die Auftragssumme angerechnet werden, sofern dies im Einzelfall vereinbart wurde.

3. Vertragsschluss und Leistungsumfang

Ein Vertrag kommt durch Annahme eines Angebots, durch eine Auftragsbestätigung oder durch eine anderweitige eindeutige Vereinbarung zwischen Mertako Bau und dem Auftraggeber zustande.

Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, der Leistungsbeschreibung und den zwischen den Parteien getroffenen individuellen Vereinbarungen.

Mertako Bau führt die vereinbarten Arbeiten fachgerecht und entsprechend den für die jeweilige Leistung geltenden anerkannten Regeln der Technik aus.

Nachträgliche Änderungs- und Zusatzwünsche des Auftraggebers können Auswirkungen auf Vergütung und Ausführungszeit haben. Die gesetzlichen Regelungen zu Leistungsänderungen und Nachträgen bleiben unberührt.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat Mertako Bau rechtzeitig alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Arbeiten erforderlich sind.

Der Auftraggeber hat insbesondere auf bekannte Leitungen, technische Einrichtungen, verdeckte Bauteile, Altlasten, Gefahrenstellen sowie sonstige Besonderheiten hinzuweisen, soweit diese für die Durchführung der Arbeiten von Bedeutung sein können.

Erforderliche Zugänge zum Grundstück, Gebäude und zu den vereinbarten Arbeitsbereichen sind während der Ausführungszeiten sicherzustellen.

Soweit für die Arbeiten erforderlich und nicht ausdrücklich anders vereinbart, stellt der Auftraggeber Wasser und Strom in angemessenem Umfang unentgeltlich zur Verfügung.

Soweit vereinbart oder für die Durchführung des Auftrags erforderlich, stellt der Auftraggeber eine geeignete Fläche beziehungsweise einen geeigneten Raum zur Lagerung von Materialien, Werkzeugen und Geräten zur Verfügung.

5. Ausführungszeiten, Fristen und Behinderungen

Vereinbarte Ausführungs- und Fertigstellungstermine gelten vorbehaltlich solcher Umstände, die Mertako Bau nicht zu vertreten hat.

Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, außergewöhnliche oder für die jeweilige Leistung ungeeignete Witterungsverhältnisse, behördliche Maßnahmen, nicht vorhersehbare Liefer- oder Materialengpässe sowie Behinderungen, die durch den Auftraggeber, andere vom Auftraggeber beauftragte Unternehmen oder sonstige Dritte verursacht werden.

Mertako Bau wird den Auftraggeber über erhebliche Behinderungen und deren erkennbare Auswirkungen auf die Ausführung informieren.

Gesetzliche Rechte beider Vertragsparteien bleiben unberührt.

6. Nicht vorhersehbare Umstände und zusätzliche Leistungen

Werden während der Ausführung Umstände festgestellt, die bei Vertragsschluss trotz fachgerechter Prüfung nicht erkennbar waren und zusätzliche oder geänderte Arbeiten erforderlich machen, wird Mertako Bau den Auftraggeber hierüber informieren.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden grundsätzlich mit dem Auftraggeber abgestimmt und zusätzlich vergütet, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind oder gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Dies gilt insbesondere für bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbare Schäden, ungeeignete Untergründe, verdeckte Leitungen oder Bauteile sowie sonstige bauliche Gegebenheiten, deren Bearbeitung für eine fachgerechte Fortführung der Arbeiten erforderlich ist.

7. Notmaßnahmen

Besteht eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen, das Gebäude, das Grundstück oder andere Sachen und ist eine vorherige Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht rechtzeitig möglich, darf Mertako Bau die zur unmittelbaren Gefahrenabwehr erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen durchführen beziehungsweise veranlassen.

Der Auftraggeber wird hierüber unverzüglich informiert.

Die Kostentragung richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen sowie danach, aus wessen Verantwortungsbereich die Gefahr beziehungsweise deren Ursache stammt.

8. Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung.

Die Abrechnung erfolgt je nach Vereinbarung als Pauschalpreis, nach Einheitspreisen oder nach tatsächlichem Zeit-, Material- und sonstigem vereinbarten Aufwand.

Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gelten die im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder anderweitig vereinbarten Stunden- beziehungsweise Verrechnungssätze.

Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden zusätzlich vergütet, soweit sie nicht bereits von der vereinbarten Vergütung umfasst sind.

Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die Preisangabe entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

9. Abschlagszahlungen

Mertako Bau ist berechtigt, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten und vertragsgemäß geschuldeten Leistungen zu verlangen.

Soweit gesetzlich zulässig, können im jeweiligen Auftrag hiervon ergänzende Zahlungspläne oder Abschlagszahlungen vereinbart werden.

Für Verbraucherbauverträge gelten die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über Abschlagszahlungen und Sicherheiten.

10. Abnahme

Soweit die vereinbarte Leistung einer Abnahme zugänglich ist, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung der geschuldeten Arbeiten.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

11. Mängel und Nacherfüllung

Für Mängel der ausgeführten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.

Der Auftraggeber wird gebeten, erkennbare Mängel möglichst zeitnah mitzuteilen, damit eine schnelle Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erfolgen kann. Diese Bitte stellt keine Ausschlussfrist dar und schränkt die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers nicht ein.

Mertako Bau ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, soweit dies gesetzlich vorgesehen und dem Auftraggeber zumutbar ist.

Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Fehlschlagen, Unzumutbarkeit oder berechtigter Verweigerung der Nacherfüllung bleiben unberührt.

12. Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Vorleistungen

Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien müssen für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sein.

Gleiches gilt für Vorleistungen anderer Unternehmen sowie für vom Auftraggeber vorgegebene Ausführungsarten.

Hat Mertako Bau bei fachgerechter Prüfung Bedenken hinsichtlich der Eignung bereitgestellter Materialien, vorhandener Vorleistungen, des Untergrundes oder einer vom Auftraggeber gewünschten Ausführung, wird der Auftraggeber hierauf hingewiesen.

Für Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf ungeeignete vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, mangelhafte Vorleistungen Dritter oder entgegen fachlicher Bedenken verbindlich verlangte Ausführungen zurückzuführen sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

13. Kündigung und Auftragsabbruch

Für die Kündigung von Werk- und Bauverträgen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor vollständiger Ausführung, richten sich die Vergütungsansprüche von Mertako Bau nach den gesetzlichen Vorschriften.

Bereits ausgeführte Leistungen sowie sonstige vergütungs- oder erstattungsfähige Positionen werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen abgerechnet.

Hierzu können insbesondere bereits speziell für den Auftrag angefertigte oder beschaffte und nicht anderweitig verwendbare Materialien gehören, soweit hierfür nach den gesetzlichen Vorschriften ein Vergütungs- oder Ersatzanspruch besteht.

Das Recht beider Vertragsparteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

14. Preise und Kostenänderungen

Es gelten die im jeweiligen Angebot beziehungsweise Vertrag vereinbarten Preise.

Eine Änderung der Vergütung kann sich insbesondere aus nachträglich vereinbarten Leistungsänderungen, zusätzlichen Leistungen oder anderen gesetzlich vorgesehenen Anpassungstatbeständen ergeben.

Eine einseitige Erhöhung eines verbindlich vereinbarten Fest- oder Pauschalpreises allein aufgrund allgemeiner Kostensteigerungen erfolgt nicht, soweit nicht im Einzelfall wirksam etwas anderes vereinbart wurde oder ein gesetzlicher Anspruch auf Anpassung besteht.

15. Haftung

Mertako Bau haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Mertako Bau, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Mertako Bau nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.

Mertako Bau haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, soweit diese ausschließlich auf Umständen beruhen, die Mertako Bau nicht zu vertreten hat.

16. Referenzaufnahmen und Bildrechte

Fotos und sonstige Aufnahmen ausgeführter Projekte werden zu Werbe- und Referenzzwecken nur verwendet, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Soweit für die Veröffentlichung eine Einwilligung des Auftraggebers, Eigentümers oder anderer betroffener Personen erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.

Personenbezogene Daten sowie eindeutig identifizierende Informationen, insbesondere Hausnummern oder Kraftfahrzeugkennzeichen, werden ohne entsprechende Rechtsgrundlage oder Einwilligung nicht veröffentlicht.

17. Verbraucherverträge und Widerrufsrecht

Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.

Besteht aufgrund der Art oder der Umstände des Vertragsschlusses ein gesetzliches Widerrufsrecht, erhält der Verbraucher die gesetzlich erforderlichen Informationen und eine entsprechende Widerrufsbelehrung.

Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzlich die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen.

18. Rechtsnachfolge

Soweit ein Vertragsverhältnis aufgrund gesetzlicher Rechtsnachfolge auf einen Rechtsnachfolger übergeht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Eine darüber hinausgehende Übertragung vertraglicher Rechte und Pflichten auf Dritte richtet sich nach den gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen.

19. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Ludwigsburg als Gerichtsstand vereinbart.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

20. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon grundsätzlich unberührt.

An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.

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